Hinterlegungsgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
1Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. 2Werden die Hinterlegungsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 ZPO entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.07.2023.
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Rechtsprechung zu § 4 HintG
2 Entscheidungen zu § 4 HintG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.04.2026 - 20 VA 12/25
Zu den Voraussetzungen der Herausgabe eines hinterlegten Geldbetrags
- BGH, 25.07.2017 - VI ZR 222/16
Allgemeiner Auskunftsanspruch: Verjährung vor dem Hauptanspruch