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Hinterlegungsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5)   
Gliederung
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§ 5
Überprüfung von Entscheidungen

(1) 1Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt. 2Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3Über die Beschwerde entscheidet der dienstaufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.

(4) 1Ist durch die Entscheidung des dienstaufsichtführenden Richters des Amtsgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

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Rechtsprechung zu § 5 HintG

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Querverweise

Auf § 5 HintG verweisen folgende Vorschriften:

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