Hinterlegungsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. 2§ 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt entsprechend. 3Das Justizministerium bestimmt für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können, sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. 4Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. 5Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchen Hinterlegungsverfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

(2) 1Schriftlich einzureichende Anträge, Ersuchen, Erklärungen und Mitteilungen sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument übermittelt werden. 2Nachweise können den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. 3Für das elektronische Dokument gelten die §§ 130a, 298 ZPO und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) 1Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, können elektronisch erstellt werden. 2Die §§ 130b, 298 und 317 Absatz 3 ZPO gelten entsprechend.

(4) 1Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. 2§ 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend.

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