Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. 2Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. 3Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 298 ZPO
53 Entscheidungen zu § 298 ZPO in unserer Datenbank:
- BAG, 01.08.2022 - 2 AZB 6/22
Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch ...
- LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 14 Sa 190/21
Elektronisches Dokument; Einbettung von Schriftarten
- BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze
- KG, 08.08.2014 - 13 UF 202/14
Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren: Signaturerfordernis für ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14
Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der ...
- BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14
- BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
Patentbeschwerdeverfahren - "Abgedichtetes Antennensystem" - zu den Anforderungen ...
- LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 271/19
- OLG Köln, 07.09.2022 - 17 W 155/21
Zulässigkeit der Übermittlung des Beratungshilfescheins als PDF-Dokument bei ...
- LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 270/19
- OLG Köln, 07.09.2022 - 17 W 166/21
Zulässigkeit der Übermittlung des Beratungshilfescheins als PDF-Dokument bei ...
Querverweise
Auf § 298 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 416a (Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments)
- Mahnverfahren
- § 696 (Verfahren nach Widerspruch)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 753 (Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 14 (Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung)