Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. 2Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. 3Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
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Rechtsprechung zu § 298 ZPO
92 Entscheidungen zu § 298 ZPO in unserer Datenbank:
- BAG, 29.06.2023 - 3 AZB 3/23
Elektronischer Rechtsverkehr und Word-Datei
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
Unwirksame Dokumentenübermittlung mittels Word-Datei oder per Telefax; Effektiver ...
- LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
- BGH, 27.11.2024 - VIII ZR 159/23
Zum Zugang einer Willenserklärung in elektronischer Form bei Einreichung eines ...
- LG Berlin, 12.10.2022 - 64 S 160/22
Räumungsklage: Wirksamkeit einer über das beA versandten Schriftsatzkündigung
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 16.11.2022 - 64 S 160/22
Kündigung durch Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur?
- LG Berlin, 16.11.2022 - 64 S 160/22
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 - L 6 BA 7/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - elektronischer Rechtsverkehr - ...
- BAG, 01.08.2022 - 2 AZB 6/22
Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch ...
- OLG Dresden, 08.06.2026 - 21 UF 288/26
- LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 14 Sa 190/21
Elektronisches Dokument; Einbettung von Schriftarten
- BGH, 27.11.2024 - VIII ZR 155/23
Zugang einer empfangsbedürftigen Willenerklärung in elektronischer Form mit ...
Querverweise
Auf § 298 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 416a (Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments)
- Mahnverfahren
- § 696 (Verfahren nach Widerspruch)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 753 (Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen)
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 14 (Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung)