Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) 1Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. 2Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. 3Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. 4§ 128a gilt entsprechend.
(3) 1Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. 2§ 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) 1Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. 2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. 3§ 164 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
| 26.07.2012 | Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung | 21.07.2012 | |
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
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Rechtsprechung zu § 278 ZPO
3.067 Entscheidungen zu § 278 ZPO in unserer Datenbank:
- ArbG Stuttgart, 25.02.2022 - 4 Ca 688/22
Schriftlicher Vergleichsvorschlag der Parteien - Übersendung auf einem sicheren ...
- KG, 01.07.2026 - 7 U 66/25
Zustimmung zum Prozessvergleich ist von beiden Parteien zu erklären!
- OLG Hamm, 28.02.2018 - 15 W 292/17
Wirksamkeit einer in einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO erklärten Auflassung
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 9/26
BU-Vergleich schließt spätere Rentenerhöhung für aktuellen Versicherungsfall aus
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16
Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über ...
- LAG Düsseldorf, 04.03.2022 - 4 Ta 21/22
Keine Pflicht zur Amtszustellung vollstreckbarer Vergleichsbeschlüsse nach § 278 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 14.09.2026 - 3 W 61/26
Streitwertfestsetzung durch Güterichter?
- OLG Dresden, 07.07.2026 - 4 U 504/25
Ankaufuntersuchung ist Werkvertrag!
- BAG, 04.03.2026 - 7 AZR 297/24
Befristung - gerichtlicher Vergleich
Querverweise
Auf § 278 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 36 (Vergleich)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 202
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 11 (Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 173 [Anwendung von GVG und ZPO]
Redaktionelle Querverweise zu § 278 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 1 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 278 VI)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich) (zu § 278 II)