Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) 1Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. 2Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. 3Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. 4§ 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. 2§ 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) 1Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. 2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. 3§ 164 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
26.07.2012 | Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung | 21.07.2012 | |
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 278 ZPO
2.780 Entscheidungen zu § 278 ZPO in unserer Datenbank:
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Prozesskostenhilfe, Bewilligung, konkludenter Antrag, Auslegung, Mehrvergleich
- OLG Hamm, 28.02.2018 - 15 W 292/17
Wirksamkeit einer in einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO erklärten Auflassung
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16
Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über ...
- BGH, 14.07.2015 - VI ZR 326/14
Gütliche Streitbeilegung: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses eines ...
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Beschlussvergleich - Berichtigung - sofortige Beschwerde
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamm, 24.06.2020 - 3 Ca 1712/17
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Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer fiktiven ...
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Sekundäre Darlegungslast - Annahmeverzugslohn - etwaiger Zwischenverdienst - ...
Querverweise
Auf § 278 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 67 (Rechtsstellung des Nebenintervenienten)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 159 (Protokollaufnahme)
- Musterfeststellungsverfahren
- § 610 (Besonderheiten der Musterfeststellungsklage)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 36 (Vergleich)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 11 (Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 173 [Anwendung von GVG und ZPO]
Redaktionelle Querverweise zu § 278 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 1 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 278 VI)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich) (zu § 278 II)