Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
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Textdarstellung

  

§ 307
Anerkenntnis

1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Vorschrift neugefaßt durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198), in Kraft getreten am 01.09.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2004Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)24.08.2004BGBl. I S. 2198
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

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Querverweise

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Redaktionelle Querverweise zu § 307 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 93 (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis)
            § 99 II (Anfechtung von Kostenentscheidungen)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III Nr. 1 (Inhalt des Protokolls)
            § 161 I Nr. 2 (Entbehrliche Feststellungen)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 278 VI (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich)
          Urteil
            § 311 II 2 (Form der Urteilsverkündung)
            § 313b (Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 1 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
Was ist das?

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