Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) 1Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. 2Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
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Rechtsprechung zu § 312 ZPO
40 Entscheidungen zu § 312 ZPO in unserer Datenbank:
- BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten ...
- BVerwG, 01.07.2010 - 6 PB 7.10
Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; übergangener Antrag; ...
- OLG Schleswig, 25.10.2021 - 12 U 4/21
Antrag eines Streithelfers auf Beschlussergänzung
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2019 - 3 Sa 349/18
Schadensersatz - Wettbewerbsverbot
- BGH, 06.04.2017 - III ZR 368/16
Eltern haften nicht für 0900er-Käufe ihrer Kinder
- OLG Koblenz, 22.04.2025 - 13 UF 38/25
- SG Berlin, 21.06.2012 - S 9 R 3058/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtmittelverzicht des (nicht erschienenen) ...
- OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung des angestellten Geschäftsführers einer ...
- OLG Hamm, 06.02.2007 - 21 U 109/06
Keine Folgen aus Fristversäumung nach § 356 ZPO soweit maßgebliche Ursachen in ...
- BVerwG, 22.01.1988 - 8 B 90.87
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Maßnahmen zu ...
Querverweise
Auf § 312 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 (Beschlüsse und Verfügungen)