Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) 1Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. 2In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) 1Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. 2Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
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Rechtsprechung zu § 313a ZPO
14.415 Entscheidungen zu § 313a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.09.2026 - 36 U 3760/25
Thermofenster, Abschalteinrichtung, Motorschutz, Schadensersatzklage, ...
- BAG, 09.04.2026 - 6 AZR 185/25
Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
- OLG Hamburg, 21.05.2026 - 15 U 99/24
Impressum bei Instagram: Kurzzeitige Ausfälle unschädlich
- BGH, 23.02.2021 - VIII ZR 213/20
Rechtliches Gehör und Wohnraumkündigung wegen Betriebsbedarfs: Protokollurteil ...
- BGH, 14.05.2024 - VIII ZR 15/24
Gehörsverletzung bei fehlerhaftem Protokollurteil
- LG Bochum, 23.03.2026 - 15 O 41/25
Ein Versäumnisurteil, welches im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bochum, 22.04.2025 - 15 O 41/25
Ein Versäumnisurteil, welches im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ...
- LG Bochum, 05.06.2026 - 15 O 41/25
Gebührenermäßigung; Versäumnisurteil; Verzicht auf Tatbestand, ...
- LG Bochum, 22.04.2025 - 15 O 41/25
- AG Hamburg, 15.11.2021 - 11 C 75/21
Keine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters nach Art.15 DSGVO für Daten des ...
- LAG Hamm, 26.07.2023 - 8 Sa 1433/21
Gerichtskostenansatz; Erinnerung; Erledigungserklärung; Kostenentscheidung; ...
Querverweise
Auf § 313a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 540 (Inhalt des Berufungsurteils)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 69 (Urteil)
Redaktionelle Querverweise zu § 313a ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 511 (Statthaftigkeit der Berufung) (zu § 313a I)