Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.
(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
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Rechtsprechung zu § 326 ZPO
21 Entscheidungen zu § 326 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers
- VG Düsseldorf, 27.10.2022 - 28 K 1803/21
- OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und ...
- BFH, 25.04.1969 - III 127/65
Einordnung der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz als ...
- VG Trier, 05.04.2007 - 1 K 1755/05
Ehemaliger Justizvollzugsbeamter zu Schadensersatz verurteilt
- RG, 09.03.1911 - IV 552/10
Nacherbfolge; Aufnahme des Verfahrens durch den Nacherben
- LG Köln, 14.03.2013 - 29 S 181/12
Anspruch "vergemeinschaftet": Eigentümer nicht klagebefugt!
- LG Düsseldorf, 14.02.2017 - 4a O 178/15
Zahlungsansprüche für rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit
- LAG Hamm, 28.01.1997 - 4 Sa 141/96
Partei der Kündigungsschutzklage bei Kündigung durch den Betriebsveräußerer, ...
- BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58
Notwendige Streitgenossenschaft
Querverweise
Auf § 326 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 728 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker)
Redaktionelle Querverweise zu § 326 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2112 (Verfügungsrecht des Vorerben)