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Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
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§ 300
Endurteil

(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

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Rechtsprechung zu § 300 ZPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 300 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 147 (Prozessverbindung) (zu § 300 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 318 (Bindung des Gerichts)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 511 (Statthaftigkeit der Berufung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 704 I (Vollstreckbare Endurteile) (zu §§ 300 ff)
Was ist das?

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