Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) 1Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
Rechtsprechung zu § 323 ZPO
3.540 Entscheidungen zu § 323 ZPO in unserer Datenbank:
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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, allerdings ohne Kostenübernahme ...
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- OLG Karlsruhe, 02.03.2023 - 12 U 165/22
Anspruch auf Entfernung von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen
- BFH, 03.05.2017 - X R 9/14
Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende ...
Zum selben Verfahren:
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Dauernde Last oder Rente
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- SG Kassel, 21.02.2017 - S 12 SO 8/17
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.05.2010 - XII ZR 98/08
Unterhaltsabänderungsklage nach einem Versäumnisurteil über dynamischen ...
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Zum selben Verfahren:
- BFH - IV R 14/15 (anhängig)
Landwirtschaft, Wirtschaftsüberlassungsvertrag, Betriebsausgabe, Unterhalt, ...
- BFH - IV R 14/15 (anhängig)
§ 323 ZPO in Nachschlagewerken
- § 323 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abänderungsverfahren
Abänderungsklage
Querverweise
Auf § 323 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 524 (Anschlussberufung)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Adhäsionsverfahren
- § 406b (Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 323 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 258 (Klage auf wiederkehrende Leistungen)