Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) 1Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
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Rechtsprechung zu § 323 ZPO
3.600 Entscheidungen zu § 323 ZPO in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 30.07.2019 - 5 K 2332/17
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, allerdings ohne Kostenübernahme ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 31/20 - ...
- BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
- BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 3 K 1959/18
Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende ...
- FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 3 K 1959/18
- BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - IV R 14/15 (anhängig)
Landwirtschaft, Wirtschaftsüberlassungsvertrag, Betriebsausgabe, Unterhalt, ...
- FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 234/14
Abziehbarkeit der aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern ...
- FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 4 K 234/14
Abzug von Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben
- BFH - IV R 14/15 (anhängig)
- BFH, 15.11.2023 - X R 3/21
Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende ...
- FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
§ 323 ZPO in Nachschlagewerken
- § 323 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abänderungsverfahren
Abänderungsklage
Querverweise
Auf § 323 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 524 (Anschlussberufung)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Adhäsionsverfahren
- § 406b (Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 323 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 258 (Klage auf wiederkehrende Leistungen)