Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) 1Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. 2Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. 3Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.
(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
Rechtsprechung zu § 311 ZPO
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Rechtsfolgen der Verkündung einer nicht zuvor schriftlich niedergelegten ...
- BGH, 30.06.2011 - III ZB 24/11
Rücknahme der Berufung: Rücknahmemöglichkeit bis zum Beginn der Urteilsverkündung
- BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
Fehlende Verkündung eines Urteils - formelle und materielle Rechtskraft
§ 311 ZPO in Nachschlagewerken
- § 311 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Im Namen des Volkes
Querverweise
Auf § 311 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 (Beschlüsse und Verfügungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 311 ZPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 169