Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes

1Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. 2Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Rechtsprechung zu § 314 ZPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 314 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 137 (Gang der mündlichen Verhandlung)
            § 160 III (Inhalt des Protokolls) (zu § 314 S. 2)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 320 (Berichtigung des Tatbestandes)
          Beweis durch Urkunden
            § 418 I (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 559 I (Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen)
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