Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) 1Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 2Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
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Rechtsprechung zu § 319 ZPO
5.647 Entscheidungen zu § 319 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.06.2026 - VII ZR 165/20
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Erinnerungsführers gegen Einzelrichter als ...
- OLG München, 12.08.2026 - 7 U 472/22
Auskunftsanspruch, faktischer Geschäftsführer, internationale Zuständigkeit, ...
- BGH, 20.09.2022 - VI ZB 48/21
Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrags bei versehentlicher Mitteilung einer ...
- OLG Karlsruhe, 25.08.2026 - 14 W 102/26
Berichtigungsbeschluss unrichtig: Sofortige Beschwerde statthaft!
- OLG Koblenz, 02.06.2026 - 9 U 1015/25
Erfolglose Berufung der Betreiberin eines stehenden Gewerbes gegen gemeinnützige ...
- OLG Braunschweig, 06.10.2026 - 3 W 6475/25
Sofortige Beschwerde; Zulässigkeit; doppelrelevante Tatsachen; ...
- OLG Schleswig, 08.07.2022 - 1 U 68/21
Berufungseinlegung bei gleichzeitigem Antrag auf Berichtigung des Urteils
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.03.2023 - VIa ZR 1140/22
Erledigung einer Berufung nach Berichtigungsbeschluss
- BGH, 27.03.2023 - VIa ZR 1140/22
- OLG Celle, 24.05.2022 - 11 W 8/22
Prozessvergleich kann nicht analog § 319 ZPO korrigiert werden!
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 - 4 Ta 2128/18
Berichtigung Protokoll - Berichtigung Vergleichsbeschluss
Querverweise
Auf § 319 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 102 (Änderung der Kostenentscheidung)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
- § 1081 (Berichtigung und Widerruf)
Redaktionelle Querverweise zu § 319 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 319 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 319 III)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 I 2 Nr. 6 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)