Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) 1Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
| 1. | nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes, | |
| 2. | nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, | |
| 3. | infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder | |
| 4. | infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen |
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. 2Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. 2Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. 3Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen | 08.12.2025 |
grundlage; Kostenfestsetzungs-
antrag § 104Kostenfestsetzungs-
verfahren § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungs-
beschluss § 106Verteilung nach Quoten § 107Änderung nach Streitwert-
festsetzung
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Rechtsprechung zu § 102 ZPO
83 Entscheidungen zu § 102 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 23.06.2016 - 14 W 319/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ...
- BGH, 18.04.1958 - IV ZB 44/58
Rechtsmittel
- BGH, 21.10.1958 - I ZR 128/57
Rechtsmittel
- BGH, 18.01.1957 - VIII ZB 3/57
Rechtsmittel
- BGH, 22.01.1958 - IV ZB 244/57
Rechtsmittel
- BAG, 15.12.1954 - 2 AZR 461/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Grobes Anwaltsverschulden
- RG, 27.11.1906 - Beschw.-Rep. VI. 85/06
Beschwerderecht im Falle des § 102 Z.P.O.
- BGH, 26.09.1962 - IV ZB 198/62
Rechtsmittel
- BAG, 07.10.1958 - 1 AZB 22/58
Rechtsanwalt - Grobe Fahrlässigkeit - Einlegung eines Rechtsmittels - Prüfung der ...
- RG, 27.11.1906 - VI 85/06
Findet gegen eine von einem Oberlandesgerichte auf Grund des § 102 Z.P.O. ...
Querverweise
Auf § 102 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)