Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 61 - 65) |
(1) 1Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. 2Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) 1Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. 2In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) 1Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
2Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.07.2014 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 08.07.2014 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 | |
01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
gesetzes
Rechtsprechung zu § 63 GKG
17.676 Entscheidungen zu § 63 GKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 03.05.2023 - 15 W 9/23
- OLG Stuttgart, 16.05.2023 - 10 W 19/23
Bestimmung des Gebührenstreitwerts: Sind wirtschaftlich nicht identische ...
- OVG Saarland, 22.05.2023 - 2 E 72/22
Streitwertbeschwerde
- OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung ...
- OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration; ...
- OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
Ordnungsmittelantrag ist zu beziffern!
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2023 - 2 L 62/21
Drittanfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 12 E 694/21
Gegenstandswert Gegenstandswertfestsetzung Antragsberechtigung ...
- OLG Hamm, 17.01.2023 - 7 W 3/23
Streitwert; Datenscraping ("Meta")
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 1 B 1223/22
Querverweise
Auf § 63 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Erinnerung und Beschwerde
- § 68 (Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 111g (Streitwert)