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Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
   Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 61 - 65)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 62
Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels

1Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. 2Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

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Rechtsprechung zu § 62 GKG

139 Entscheidungen zu § 62 GKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 62 GKG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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