Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 61 - 65) |
1Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. 2Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
gesetzes
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Rechtsprechung zu § 61 GKG
144 Entscheidungen zu § 61 GKG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.04.2026 - V ZR 124/25
Wann muss Kläger bei ausbleibender Vorschussanforderung nachfragen?
- OVG Niedersachsen, 21.05.2024 - 12 LA 156/22
Anspruch auf Erteilung eines versagten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides ...
- LSG Bayern, 23.01.2019 - L 16 BA 154/18
Zur Festsetzung des Streitwerts in Statusfeststellungsverfahren
- BGH, 30.09.2025 - II ZR 96/24
Streitwertangabe ist unverbindlich!
- OLG Koblenz, 15.04.2019 - 1 W 68/19
Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens
- OLG Nürnberg, 12.01.2023 - 13 W 48/23
Streitwertfestsetzung im Beweissicherungsverfahren
- VGH Bayern, 01.04.2025 - 21 C 25.250
Berufsrecht der Ärzte, Streitwertbeschwerde des Klägers, begehrte ...
- OLG Dresden, 16.07.2025 - 4 U 1448/22
Stufenklage eines Versicherten gegen Beitragsanpassungen seiner privaten ...
- LAG Sachsen, 29.12.2023 - 1 Ta 121/23
Einigungsgebühr nach Nr.1000 der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 der Anlage 1 zu § 2 ...
- OLG Düsseldorf, 20.09.2023 - 4 U 117/23
Einstweilige Verfügung auf Gewährung Versicherungsschutz Schutzschrift des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 61 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 253 (Klageschrift)