Schlichtungsgesetz

   1. Abschnitt - Obligatorische Schlichtung (§ 1)   
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§ 1
Anwendungsbereich

(1) 1Die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist

1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert bei Einreichung der Klage 750 Euro nicht übersteigt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 BGB,
c) Hinüberfalls nach § 911 BGB,
d) eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
e) der im Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,

erst zulässig, nachdem von einer nach § 2 eingerichteten Gütestelle im Sinne von § 15a Abs. 1 und 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 244), eingefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400), versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. 2Der Kläger hat eine von der Schlichtungsperson der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. 3Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch dann auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1. Klagen nach §§ 323, 324 und 328 der Zivilprozessordnung (ZPO), Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2. Streitigkeiten in Familiensachen,
3. Wiederaufnahmeverfahren,
4. Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem achten Buch der Zivilprozessordnung.

(3) Ein Einigungsversuch nach Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (§ 5) ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Baden-Württemberg in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.

(4) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer nach § 2 eingerichteten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer von der Landesjustizverwaltung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Gütestelle im Sinne von § 15a Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung unternommen haben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur Änderung des Fischereigesetzes (Euroumstellungsgesetz Baden-Württemberg - EurUG -) vom 20.11.2001 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2002.

Rechtsprechung zu § 1 SchlG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 SchlG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 4 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) (zu §§ 1 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 278 II (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 495a (Verfahren nach billigem Ermessen) (zu § 1 I 1 Nr. 1)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Gütestellen
          § 22 I Nr. 3 (Anerkennung von Gütestellen nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) (zu §§ 1 ff)
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