(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
(2) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. 2Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) 1Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. 2Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 | |
01.01.2000 | Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung | 15.12.1999 |
überschreitendem Bezug § 10aGrenzüberschreitende Unterhaltssachen § 11Verordnungs-
ermächtigung § 12Länderklauseln § 13(weggefallen) § 14(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1 BerHG
347 Entscheidungen zu § 1 BerHG in unserer Datenbank:
- AG Essen, 29.05.2017 - 141 II 3309/16
Beratungshilfe, Asylrecht, Asylsuchende
- AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12
Anerkannte Schuldnerberatungsstelle als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit vor der ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 195/15
Begriff der "Angelegenheit" im Rahmen der Beratungshilfe
- BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
Keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren sowie für im ...
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.02.2017 - VGH B 26/16
Beratungshilfe
- AG Weißenfels, 18.12.2014 - 13 II 457/14
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme Schuldnerberatung; Anspruch auf Beratungshilfe ...
- AG Halle/Saale, 17.12.2010 - 103 II 3802/10
Beratungshilfe: Voraussetzungen der Beratungshilfebewilligung und Anspruch auf ...
- AG Bad Segeberg, 03.03.2020 - 18 UR II 808/19
Beratungshilfe, Grundsicherung, Strafverfahren, Anklageschrift, Zustellung
- AG Lörrach, 25.10.2006 - 25 UR II 3/06
Beratungshilfe: Erforderlichkeit der Hilfe zur Interessenwahrnehmung
- AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
Beratungshilfe: Bewilligung für die Vorbereitung und Durchführung eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BerHG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff. (Voraussetzungen) (zu § 1 II)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich)
- Kosten
- §§ 14 ff. (Gebühren und Auslagen)