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__paste_bez____paste_norm__ BerHG (https://dejure.org/gesetze/BerHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BerHG
__paste_bez____paste_norm__ Beratungshilfegesetz (https://dejure.org/gesetze/BerHG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 9
Kostenersatz durch den Gegner

1Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts31.08.2013BGBl. I S. 3533
01.07.2004Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)05.05.2004BGBl. I S. 718

Rechtsprechung zu § 9 BerHG

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Querverweise

Auf § 9 BerHG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung)
     
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 58 (Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen)
Was ist das?

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