Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 8 - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 - 59a) |
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.
(3) 1In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. 2Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. 3Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. 4Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 58 RVG
64 Entscheidungen zu § 58 RVG in unserer Datenbank:
- KG, 29.03.2017 - 1 Ws 19/16
Keine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen für die Verteidigung im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 31.03.2016 - 538 KLs 7/15
Notwendige Verteidigung: Anrechnung von Vorschüssen aus dem Ermittlungsverfahren ...
- LG Berlin, 31.03.2016 - 538 KLs 7/15
- LG Bad Kreuznach, 15.10.2018 - 2 KLs 1023 Js 6546/17
Anrechnung, Plfichtverteidigergebühren, Vorschuss, Wahlanwalt
- LSG Hessen, 23.06.2014 - L 2 AS 568/13
- SG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - S 7 SF 110/16
- OLG Jena, 20.04.2017 - 1 Ws 354/16
Pflichtverteidigervergütung; "Höchstgebühren" im Sinne von § 58 Abs. 3 S. 4 RVG
- VGH Bayern, 05.04.2017 - 19 C 15.2425
Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aufgrund von Prozesskostenhilfe bei ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 07.10.2015 - RN 9 M 15.1609
Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
- VG Regensburg, 07.10.2015 - RN 9 M 15.1609
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17
Angelegenheiten nach dem SGB IIRVG
- OLG Bamberg, 21.03.2018 - 2 WF 15/18
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei bewilligter ...
Querverweise
Auf § 58 RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 50 (Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe)