Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 8 - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 - 59a) |
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§ 44Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
§ 45Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
§ 46Auslagen und Aufwendungen
§ 47Vorschuss
§ 48Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
§ 49Wertgebühren aus der Staatskasse
§ 50Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
§ 51Festsetzung einer Pauschgebühr
§ 52Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
§ 53Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
§ 53aVergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
§ 54Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
§ 55Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
§ 56Erinnerung und Beschwerde
§ 57Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
§ 58Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
§ 59Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
§ 59aBeiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
Rechtsprechung zu § 57 RVG
2 Entscheidungen zu § 57 RVG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2021 - 2 E 13/21
- OLG Karlsruhe, 05.11.2018 - 6 VA 12/18
Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Erlass von Gerichtskosten: ...