Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. 3Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. 4§ 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren | 12.06.2008 |
vereinbarung § 4Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung § 4aErfolgshonorar § 4bFehlerhafte Vergütungs-
vereinbarung § 5Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts § 6Mehrere Rechtsanwälte § 7Mehrere Auftraggeber § 8Fälligkeit, Hemmung der Verjährung § 9Vorschuss § 10Berechnung § 11Festsetzung der Vergütung § 12Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe § 12aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 12bElektronische Akte, elektronisches Dokument § 12cRechtsbehelfs-
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Rechtsprechung zu § 4 RVG
101 Entscheidungen zu § 4 RVG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 09.09.2026 - 12 CE 26.1665
Zulässigerklärung der Kündigung während der Schwangerschaft, (kein) ...
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Außerordentliche Kündigung einer schwangeren Rechtsanwältin wegen versuchten ...
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- BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16
Berufspflichtenverstoß des Rechtsanwalts: Kostenlose Erstberatung für ...
- OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 78/22
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Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 3/14
Werbung: Werbung mit Gutscheinen
- BGH, 13.11.2025 - IX ZR 175/24
Rechtsanwaltsvergütung: Schadensersatz wegen unterlassenem Hinweis in Bezug auf ...
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 6 U 34/21
Unwirksamkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung; Zusätzliche ...
- BGH, 13.02.2020 - IX ZR 141/19
Klage auf Herausgabe der von einem Rechtsanwalt vereinnahmten Abfindung; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 05.06.2019 - 15 U 318/18
Honorarforderung eines Rechtsanwalts
- OLG München, 05.06.2019 - 15 U 318/18
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 4 RVG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff. (Voraussetzungen) (zu § 4 IV)
- Mahnverfahren
- §§ 688 ff. (Zulässigkeit) (zu § 4 II 2)