Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c)   
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§ 4
Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung

(1) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. 3Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. 4§ 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3415), in Kraft getreten am 01.10.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt10.08.2021BGBl. I S. 3415
01.01.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts31.08.2013BGBl. I S. 3533
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung29.07.2009BGBl. I S. 2258
01.07.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren12.06.2008BGBl. I S. 1000

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 4 RVG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            §§ 114 ff. (Voraussetzungen) (zu § 4 IV)
     
      Mahnverfahren
        §§ 688 ff. (Zulässigkeit) (zu § 4 II 2)
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