Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) 1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
1. | sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, | |
2. | eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder | |
3. | der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. |
2Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. 3Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren | 12.06.2008 |
vereinbarung § 4Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung § 4aErfolgshonorar § 4bFehlerhafte Vergütungs-
vereinbarung § 5Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts § 6Mehrere Rechtsanwälte § 7Mehrere Auftraggeber § 8Fälligkeit, Hemmung der Verjährung § 9Vorschuss § 10Berechnung § 11Festsetzung der Vergütung § 12Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe § 12aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 12bElektronische Akte, elektronisches Dokument § 12cRechtsbehelfs-
belehrung
Rechtsprechung zu § 4a RVG
90 Entscheidungen zu § 4a RVG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.09.2014 - 4 StR 586/13
Betrug durch Unterlassen (Garantenstellung des Anwalts für seinen Mandanten:; ...
- OLG Koblenz, 01.03.2022 - 15 U 1409/21
Es besteht kein Interessenwiderstreit im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO, wenn ein ...
- OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 W 3/22
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH; Sicherung einer ...
- OLG München, 31.10.2019 - 23 U 940/19
Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.09.2019 - 23 U 940/19
Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Prozessfinanzierer und Rechtsanwalt
- OLG München, 17.09.2019 - 23 U 940/19
- AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19
Anwaltswerbung mit Pin-up-Kalender: Alles unzulässig
Zum selben Verfahren:
- AnwG Köln, 09.10.2018 - 2 AnwG 21/15
Berufsrechtliches Verfahren, Erfolgshonorar
- AnwG Köln, 09.10.2018 - 2 AnwG 21/15
- OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.10.2019 - I ZR 19/19
Unterlassung des Angebots von Rechtsdienstleistungen eines Versicherungsberaters ...
- LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17
Begrenzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf den Einzelfall
- BGH, 02.10.2019 - I ZR 19/19
Querverweise
Auf § 4a RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 49b (Vergütung)