Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) 1Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. 2Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) 1Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. 2Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. 3Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. 4Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
vereinbarung § 4Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung § 4aErfolgshonorar § 4bFehlerhafte Vergütungs-
vereinbarung § 5Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts § 6Mehrere Rechtsanwälte § 7Mehrere Auftraggeber § 8Fälligkeit, Hemmung der Verjährung § 9Vorschuss § 10Berechnung § 11Festsetzung der Vergütung § 12Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe § 12aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 12bElektronische Akte, elektronisches Dokument § 12cRechtsbehelfs-
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Rechtsprechung zu § 8 RVG
321 Entscheidungen zu § 8 RVG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.2023 - XII ZB 104/22
Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 17.02.2022 - 4 T 27/22
Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruches eines Verfahrenspflegers
- LG Wiesbaden, 17.02.2022 - 4 T 27/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.10.2023 - 26 Ta 6085/23
"Ruhen" iSd § 8 RVG - Gegenstandswert bei Antrag auf Untersagung des Einsatzes ...
- LSG Thüringen, 14.07.2021 - L 1 SF 416/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beginn der Verjährung ...
- LSG Thüringen, 26.09.2023 - L 1 SF 921/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter ...
- VG Gera, 08.06.2026 - 6 K 2298/25
- VG München, 04.09.2026 - M 10 M 26.50019
Berücksichtigung der Verjährungseinrede im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur ...
- BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18
Untreue (Treubruchstatbestand; Prinzip der Gesamtsaldierung; Weiterleitung von ...
- FG Sachsen-Anhalt, 30.03.2022 - 5 Ko 114/22
Kostenfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache - Bemessung der ...
Querverweise
Auf § 8 RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 RVG:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 47 (Vorschuss)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 209 (Wirkung der Hemmung) (zu § 8 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 614 S. 1 (Fälligkeit der Vergütung)