Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) 1Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. 2Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) 1Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. 2Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. 3Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. 4Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
vereinbarung § 4Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung § 4aErfolgshonorar § 4bFehlerhafte Vergütungs-
vereinbarung § 5Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts § 6Mehrere Rechtsanwälte § 7Mehrere Auftraggeber § 8Fälligkeit, Hemmung der Verjährung § 9Vorschuss § 10Berechnung § 11Festsetzung der Vergütung § 12Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe § 12aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 12bElektronische Akte, elektronisches Dokument § 12cRechtsbehelfs-
belehrung
Rechtsprechung zu § 8 RVG
249 Entscheidungen zu § 8 RVG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.2023 - XII ZB 104/22
Zur Frage des Erlöschens des Anspruchs auf Betreuervergütung für ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 17.02.2022 - 4 T 27/22
Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruches eines Verfahrenspflegers
- LG Wiesbaden, 17.02.2022 - 4 T 27/22
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Auslagen, Honorarvereinbarung
- OLG Karlsruhe, 29.01.2021 - 12 U 216/20
Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen durch ein ...
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Untreue (Treubruchstatbestand; Prinzip der Gesamtsaldierung; Weiterleitung von ...
- LSG Thüringen, 14.07.2021 - L 1 SF 416/20
Beginn der Verjährung, Erledigung des Rechtsstreits
- SG Berlin, 22.03.2017 - S 204 AS 2252/14
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von ...
- BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20
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- OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 8 WF 57/18
Festsetzung der Verfahrenshilfevergütung eines Rechtsanwalts gegen die ...
Querverweise
Auf § 8 RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 RVG:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 47 (Vorschuss)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 209 (Wirkung der Hemmung) (zu § 8 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 614 S. 1 (Fälligkeit der Vergütung)