Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
vereinbarung § 4Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung § 4aErfolgshonorar § 4bFehlerhafte Vergütungs-
vereinbarung § 5Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts § 6Mehrere Rechtsanwälte § 7Mehrere Auftraggeber § 8Fälligkeit, Hemmung der Verjährung § 9Vorschuss § 10Berechnung § 11Festsetzung der Vergütung § 12Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe § 12aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 12bElektronische Akte, elektronisches Dokument § 12cRechtsbehelfs-
belehrung
Rechtsprechung zu § 12c RVG
4 Entscheidungen zu § 12c RVG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - L 7 AS 266/22
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen im ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16
Gebührenbeschwerde; Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen; Fehlerhafte oder ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 6 AS 1225/16
Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
- LG Lübeck, 12.11.2014 - 7 T 699/14
Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Pauschale für die Zustellung ...
Querverweise
Auf § 12c RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)