Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 4Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 33 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 5Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
vereinbarung § 4Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung § 4aErfolgshonorar § 4bFehlerhafte Vergütungs-
vereinbarung § 5Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts § 6Mehrere Rechtsanwälte § 7Mehrere Auftraggeber § 8Fälligkeit, Hemmung der Verjährung § 9Vorschuss § 10Berechnung § 11Festsetzung der Vergütung § 12Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe § 12aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 12bElektronische Akte, elektronisches Dokument § 12cRechtsbehelfs-
belehrung
Rechtsprechung zu § 12a RVG
8 Entscheidungen zu § 12a RVG in unserer Datenbank:
- LSG Thüringen, 18.04.2019 - L 1 SF 277/19
Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anhörungsrüge bzw. der Gegenvorstellung
- LSG Thüringen, 24.07.2017 - L 6 SF 969/17
Zum selben Verfahren:
- LSG Thüringen, 05.10.2017 - L 6 SF 969/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anhörungsrüge - ...
- LSG Thüringen, 05.10.2017 - L 6 SF 969/17
- OLG Dresden, 11.02.2019 - 3 W 549/18
- LSG Thüringen, 30.01.2019 - L 1 SF 1521/18
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge
Zum selben Verfahren:
- LSG Thüringen, 24.04.2019 - L 1 SF 237/19
Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anhörungsrüge bzw. der Gegenvorstellung
- LSG Thüringen, 24.04.2019 - L 1 SF 238/19
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge