Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) 1In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. 2Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(3) 1Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. 2Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. 3Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) 1Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren | 12.06.2008 |
vereinbarung § 4Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung § 4aErfolgshonorar § 4bFehlerhafte Vergütungs-
vereinbarung § 5Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts § 6Mehrere Rechtsanwälte § 7Mehrere Auftraggeber § 8Fälligkeit, Hemmung der Verjährung § 9Vorschuss § 10Berechnung § 11Festsetzung der Vergütung § 12Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe § 12aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 12bElektronische Akte, elektronisches Dokument § 12cRechtsbehelfs-
belehrung
Rechtsprechung zu § 3a RVG
151 Entscheidungen zu § 3a RVG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2018 - VII ZB 60/17
Aufgrund des hohen Streitwerts hatten die Beklagtenvertreter mit den im ...
- OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 24 U 116/22
Vergütungsvereinbarung, Begriff des "deutlichen Absetzens"
- OLG Düsseldorf, 08.11.2022 - 24 U 38/21
1. Gem. § 10 Abs. 2 S. 1 analog RVG ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels ...
- OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 78/22
Klage eines Rechtsanwalts gegen einen anderen auf Unterlassung; Unterlassung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 6 U 34/21
Unwirksamkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung; Zusätzliche ...
- BGH, 12.05.2016 - IX ZR 208/15
Rechtsanwaltsvergütung: Formerfordernisse für Schuldbeitritt zu einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kleve, 24.09.2015 - 6 S 17/15
Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts aufgrund eines unterschriebenen ...
- LG Kleve, 24.09.2015 - 6 S 17/15
- BGH, 03.12.2015 - IX ZR 40/15
Rechtsanwaltshonoraranspruch: Voraussetzungen einer formfreien ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 20.01.2015 - 19 U 99/14
Ansprüche eines Rechtsanwalts auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung
- OLG Karlsruhe, 20.01.2015 - 19 U 99/14
Querverweise
Auf § 3a RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4b (Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung)