Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 5 - Außergerichtliche Beratung und Vertretung (§§ 34 - 36) |
(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. 2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2006 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
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Rechtsprechung zu § 34 RVG
139 Entscheidungen zu § 34 RVG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.12.2015 - IX ZR 40/15
Rechtsanwaltshonoraranspruch: Voraussetzungen einer formfreien ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 20.01.2015 - 19 U 99/14
Ansprüche eines Rechtsanwalts auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung
- OLG Karlsruhe, 20.01.2015 - 19 U 99/14
- AG Eutin, 09.05.2022 - 25 C 567/21
Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren; Anfall einer Geschäftsgebühr
- BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16
Berufspflichtenverstoß des Rechtsanwalts: Kostenlose Erstberatung für ...
- OLG Stuttgart, 05.08.2025 - 12 U 42/25
Voraussetzungen der Anwaltshaftung in Bezug auf Pflichten bei der ...
- BGH, 11.12.2019 - XII ZB 276/19
Zur Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers für den Aufgabenkreis ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 19.02.2021 - L 3 AL 18/18
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - ...
- BGH, 15.04.2021 - IX ZR 143/20
Vergütung des auftragsgemäßen Entwurfs eines gemeinschaftlichen Testaments; ...
- AG Siegburg, 04.09.2015 - 105 C 34/15
Erstberatungsgebühr, Höhe, Ermessensausübung
Querverweise
Auf § 34 RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3a (Vergütungsvereinbarung)
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung
- § 35 (Hilfeleistung in Steuersachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 RVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 34 I 3)