(1) 1Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. 2Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. 3Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 4Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) 1Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. 2Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Rechtsprechung zu § 14 RVG
1.078 Entscheidungen zu § 14 RVG in unserer Datenbank:
- SG München, 26.10.2017 - S 46 AS 1682/17
Zur Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG
- BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der ...
- AG Dresden, 03.04.2017 - 115 C 341/16
Zum Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
- BVerfG, 16.10.2018 - 1 BvR 896/17
Gegenstandswertfestsetzung
- LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
Erinnerungen nach § 55 RVG, Beschluss von grundsätzlicher Bedeutung
- BVerfG, 05.12.2018 - 2 BvR 1122/18
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe für ...
- BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründeter Beschluss über die ...
- BVerfG, 19.12.2018 - 2 BvR 328/18
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- OLG Hamm, 07.07.2015 - 28 U 189/13
Vergütungsvereinbarung, Stundensatz, Höhe
- BVerfG, 20.11.2018 - 1 BvR 2716/17
Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig
Querverweise
Auf § 14 RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung
- § 34 (Beratung, Gutachten und Mediation)