Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41a) |
Zitiervorschläge
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1In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
§ 37Verfahren vor den Verfassungsgerichten
§ 38Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
§ 38aVerfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
§ 39Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
§ 40Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
§ 41Besonderer Vertreter
§ 41aVertreter des Musterklägers
Rechtsprechung zu § 38a RVG
Entscheidung zu § 38a RVG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 18.08.2015 - 24 U 161/14
Höhe der Honoraransprüche eines Hochschullehrers im Rahmen einer ...