Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41a) |
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
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Rechtsprechung zu § 40 RVG
4 Entscheidungen zu § 40 RVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 01.03.2023 - 1 UF 26/23
Widerrechtliches dauerhaftes Verbringen des Kindes ins Ausland durch einen ...
- OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
Anwaltsgebühren für die Vertretung von Gläubigern im gerichtlichen Verfahren nach ...
- OLG Brandenburg, 06.06.2024 - 2 AR 2/24
- OLG Celle, 11.12.2020 - 15 UF 147/20
Rückführung eines Kindes nach Polen; Einverständnis mit einer Verlagerung des ...