Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41a) |
Zitiervorschläge
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Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
§ 37Verfahren vor den Verfassungsgerichten
§ 38Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
§ 38aVerfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
§ 39Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
§ 40Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
§ 41Besonderer Vertreter
§ 41aVertreter des Musterklägers
Rechtsprechung zu § 40 RVG
2 Entscheidungen zu § 40 RVG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23
- OLG Celle, 11.12.2020 - 15 UF 147/20
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