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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41a)   
Gliederung
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§ 40
Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

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Rechtsprechung zu § 40 RVG

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Auf § 40 RVG verweisen folgende Vorschriften:

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