Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41a) |
(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Person beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.06.2013 | Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung | 05.12.2012 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 39 RVG
4 Entscheidungen zu § 39 RVG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 - 26 Ta 6047/22
Streitwert bei mehreren Kündigungen
- KG, 09.04.2018 - 2 Ws 55/18
Strafvollzug: Unzureichendes Behandlungsangebot für Strafgefangenen mit Anordnung ...
- LG Arnsberg, 04.10.2016 - 1 StVK 51/14
Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Landeskasse
- OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung: ...