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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41a)   
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§ 41a
Vertreter des Musterklägers

(1) 1Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. 2Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. 3Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. 4Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. 5Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

(2) 1Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. 2Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 16 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. 3Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. 4Die Landeskasse ist nicht zu hören.

(3) 1Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. 2Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. 3Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. 4Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) 1Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. 2Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024 (BGBl. I Nr. 240), in Kraft getreten am 20.07.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.07.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes16.07.2024BGBl. I Nr. 240
01.11.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften19.10.2012BGBl. I S. 2182

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