Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 12 - Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269 - 270) |
(1) 1In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2In den Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 sind die in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 270 FamFG
5 Entscheidungen zu § 270 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 21.09.2015 - 11 W 1334/15
Erlöschen der Lebenspartnerschaft durch Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung
- OLG Hamm, 24.01.2012 - 11 UF 102/11
Erfordernis einer Nichtabhilfeentscheidung im Anerkennungsverfahren nach dem ...
- AG Nürnberg, 24.05.2022 - 110 F 2649/20
Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Anrecht, Anrechte, Ehezeitanteil, ...
- OLG Brandenburg, 12.11.2019 - 9 UF 161/19
Begriff der Gleichartigkeit von Anrechten i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG
- AG Bergheim, 10.10.2013 - 61 F 118/13
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
§ 270 FamFG in Nachschlagewerken
- § 270 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung
Querverweise
Auf § 270 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 21 (Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache)
- Gerichtliche Verfahren
- § 39 (Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt)