Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) 1Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). 2Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
1. | die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, | |
2. | die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, | |
3. | die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, | |
4. | die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, | |
5. | die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, | |
6. | die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes). |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 2 RDG
688 Entscheidungen zu § 2 RDG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 358/20
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 22.10.2020 - 67 S 167/20
Anspruchsgeltendmachung aus der Mietpreisbremse in Berlin: Nichtigkeit einer ...
- LG Berlin, 22.10.2020 - 67 S 167/20
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 121/21
Forderungseinziehung oder Maßnahmen der Anspruchsabwehr?
- LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19
Rundholzkartell
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21
Berliner Mietenbegrenzungsverordnung 2015 ist wirksam
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen ...
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 124/21
Rechtsdienstleistung: Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters auf ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
Umgehung des RVG mit Hilfe einer Inkassogesellschaft
- LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 196/21
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 220/21
Abgrenzung Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr
§ 2 RDG in Nachschlagewerken
- § 2 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 2 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 10 (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
- § 2 (Verpflichtete, Verordnungsermächtigung)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 57 (Clearingstelle)