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Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b)   
Gliederung
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§ 10
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Bundesamt für Justiz registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.

2Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) 1Die Registrierung erfolgt auf Antrag. 2Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) 1Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. 3Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023 (BGBl. I Nr. 64), in Kraft getreten am 01.01.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften10.03.2023BGBl. I Nr. 64
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)10.08.2021BGBl. I S. 3436
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt10.08.2021BGBl. I S. 3415
18.05.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
01.08.2013
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)23.07.2013BGBl. I S. 2586

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Rechtsprechung zu § 10 RDG

526 Entscheidungen zu § 10 RDG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen)
     
      Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
        § 11 (Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen)
        § 12 (Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung)
        § 13 (Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung)
        § 14a (Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater)
        § 15 (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)
     
      Rechtsdienstleistungsregister
        § 16 (Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung)
     
      Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
        § 20 (Bußgeldvorschriften)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 174 (Anmeldung der Forderungen)
    Geldwäschegesetz (GwG) 
      Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
        § 2 (Verpflichtete, Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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