Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b) |
(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:
(2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privatperson hat ein Inkassodienstleister die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:
| 1. | den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, | |
| 2. | bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. |
(3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.
(4) 1Fordert ein Inkassodienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. 2Der Hinweis muss
(5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 | |
| 01.10.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2020 |
leistungen aufgrund besonderer Sachkunde § 11Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen § 11a(weggefallen) § 12Registrierungs-
voraussetzungen; Verordnungs-
ermächtigung § 13Registrierungs-
verfahren; Verordnungs-
ermächtigung § 13aDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen gegenüber Privatpersonen § 13bDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen für Verbraucher § 13cVergütungs-
vereinbarungen für Inkasso-
dienstleistungen und Rechtsdienst-
leistungen in einem ausländischen Recht § 13dVergütung der Rentenberater § 13eErstattungsfähigkeit der Kosten von Inkasso-
dienstleistern § 13fBeauftragung von Rechtsanwälten und Inkasso-
dienstleistern § 13gUmgang mit Fremdgeldern § 13hAufsichtsmaßnahmen § 14Widerruf der Registrierung § 14aBestellung eines Abwicklers für Rentenberater § 15Vorübergehende Rechtsdienst-
leistungen § 15aStatistik § 15bBetrieb ohne Registrierung
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Rechtsprechung zu § 13a RDG
22 Entscheidungen zu § 13a RDG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.10.2019 - 9 S 2178/18
Anwendbarkeit des Rechtsdienstleistungsgesetzes
- VG Neustadt, 25.04.2022 - 3 K 412/21
Aufsicht über Rechtsdienstleistungen; hinreichend genaue Bezeichnung von bei ...
- LG Osnabrück, 16.09.2025 - 16 O 54/25
Gesellschaft für Mahn- und Inkassowesen mbH
- OLG Düsseldorf, 09.03.2023 - 20 U 50/22
Zulässigkeit Einforderung von Mahnauslagen bei Forderungsbeitreibung durch ...
- OLG Hamburg, 30.05.2024 - 15 U 90/23
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.06.2025 - I ZR 99/24
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- BGH, 18.06.2025 - I ZR 99/24
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - 4 B 1590/20
Widerruf der Registrierung eines Inkassodienstleisters
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" ...
- LG Ingolstadt, 07.08.2020 - 41 O 1745/18
Nichtige Abtretungsvereinbarungen: Myright-Klage gegen Audi abgewiesen
Querverweise
Auf § 13a RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gütestellen
- § 22h (Zuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen)