Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b) |
§ 13c
Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. 2Die Vereinbarung muss
1. | als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, | |
2. | von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein, | |
3. | von der Vollmacht getrennt sein und | |
4. | einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten. |
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
(3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:
(4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.
(5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 |
leistungen aufgrund besonderer Sachkunde § 11Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen § 11a(weggefallen) § 12Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung § 13Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung § 13aDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen gegenüber Privatpersonen § 13bDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen für Verbraucher § 13cVergütungs-
vereinbarungen für Inkasso-
dienstleistungen und Rechtsdienst-
leistungen in einem ausländischen Recht § 13dVergütung der Rentenberater § 13eErstattungsfähigkeit der Kosten von Inkasso-
dienstleistern § 13fBeauftragung von Rechtsanwälten und Inkasso-
dienstleistern § 13gUmgang mit Fremdgeldern § 13hAufsichtsmaßnahmen § 14Widerruf der Registrierung § 14aBestellung eines Abwicklers für Rentenberater § 15Vorübergehende Rechtsdienst-
leistungen § 15aStatistik § 15bBetrieb ohne Registrierung
Rechtsprechung zu § 13c RDG
5 Entscheidungen zu § 13c RDG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.03.2023 - VI ZR 180/22
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach der Regulierung eines ...
- OLG Dresden, 14.10.2022 - 12 W 491/22
1. Wird vom Gläubiger vorgerichtlich zunächst ein Inkassounternehmen beauftragt, ...
- OLG Düsseldorf, 11.03.2021 - 20 U 65/19
Lauterkeitsrechtliche Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten; Forderungseinzug ...
- BGH, 07.12.2022 - VIII ZR 81/21
Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten; Beauftragung eines ...
- LG Landshut, 19.07.2022 - 24 O 1257/2
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