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Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b)   
Gliederung
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§ 13e
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.

(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3415), in Kraft getreten am 01.10.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt10.08.2021BGBl. I S. 3415

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Rechtsprechung zu § 13e RDG

19 Entscheidungen zu § 13e RDG in unserer Datenbank:

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Alle 19 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 13e RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
        § 13c (Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht)
Was ist das?

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