Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b) |
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(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.
(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 |
§ 10Rechtsdienst-
leistungen aufgrund besonderer Sachkunde § 11Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen § 11a(weggefallen) § 12Registrierungs-
voraussetzungen § 13Registrierungs-
verfahren § 13aDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen gegenüber Privatpersonen § 13bDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen für Verbraucher § 13cVergütungs-
vereinbarungen für Inkasso-
dienstleistungen und Rechtsdienst-
leistungen in einem ausländischen Recht § 13dVergütung der Rentenberater § 13eErstattungsfähigkeit der Kosten von Inkasso-
dienstleistern § 13fBeauftragung von Rechtsanwälten und Inkasso-
dienstleistern § 13gUmgang mit Fremdgeldern § 13hAufsichtsmaßnahmen § 14Widerruf der Registrierung § 14aBestellung eines Abwicklers für Rentenberater § 15Vorübergehende Rechtsdienst-
leistungen § 15aStatistik § 15bBetrieb ohne Registrierung
leistungen aufgrund besonderer Sachkunde § 11Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen § 11a(weggefallen) § 12Registrierungs-
voraussetzungen § 13Registrierungs-
verfahren § 13aDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen gegenüber Privatpersonen § 13bDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen für Verbraucher § 13cVergütungs-
vereinbarungen für Inkasso-
dienstleistungen und Rechtsdienst-
leistungen in einem ausländischen Recht § 13dVergütung der Rentenberater § 13eErstattungsfähigkeit der Kosten von Inkasso-
dienstleistern § 13fBeauftragung von Rechtsanwälten und Inkasso-
dienstleistern § 13gUmgang mit Fremdgeldern § 13hAufsichtsmaßnahmen § 14Widerruf der Registrierung § 14aBestellung eines Abwicklers für Rentenberater § 15Vorübergehende Rechtsdienst-
leistungen § 15aStatistik § 15bBetrieb ohne Registrierung
Querverweise
Auf § 13e RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 13c (Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht)