Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b)   
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Textdarstellung

  

§ 15b
Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714), in Kraft getreten am 09.10.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.10.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken01.10.2013BGBl. I S. 3714

Rechtsprechung zu § 15b RDG

2 Entscheidungen zu § 15b RDG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15b RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
        § 9 (Untersagung von Rechtsdienstleistungen)
     
      Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
        § 18 (Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Gütestellen
          § 22h (Zuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen)
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