Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30)   
   1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23)   
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Textdarstellung

  

§ 22h
Zuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Präsident des Landgerichts Stuttgart für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart, der Präsident des Landgerichts Karlsruhe für die Geschäftsbezirke der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach sowie der Präsident des Landgerichts Freiburg für die Geschäftsbezirke der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen.

(2) 1Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Gütestellen aus. 2Sie ist befugt, gegenüber Gütestellen oder Personen, die ohne Anerkennung nach diesem Gesetz Tätigkeiten einer Gütestelle in Baden-Württemberg ausüben, die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3§§ 13a und 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.

Querverweise

Auf § 22h AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Gütestellen
          § 22b (Verfahrensordnung)
          § 22c (Haftpflichtversicherung)
          § 22d (Anerkennungsverfahren, Verzeichnis der Gütestellen)
          § 22e (Pflichten der Gütestelle)
          § 22g (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung)
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