Ausführungsgesetz GVG
2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23) |
(1) 1Der Antrag auf Anerkennung als Gütestelle ist schriftlich zu stellen. 2Die zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind beizufügen, insbesondere die Verfahrensordnung nach § 22 b, ein Nachweis über die Haftpflichtversicherung nach § 22c und Nachweise für die persönlichen Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2. 3Für die antragstellende natürliche Person nach § 22a Absatz 1, für die Güteperson nach § 22a Absatz 4 Satz 1 und für die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen nach § 22a Absatz 4 Satz 3 ist der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu übermitteln.
(2) 1Der Austausch oder die Bestellung einer weiteren Güteperson oder einer für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Person hängt von der Einwilligung der nach § 22h Absatz 1 zuständigen Behörde ab. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 übermitteln Gerichte und Behörden die Daten, die nach § 22a Absatz 3 der persönlichen Eignung des Antragstellers, der Güteperson oder der für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen entgegenstehen können.
(4) 1Die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1 kann zur Information der an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessierten Bürger ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Gütestellen führen. 2Zu diesem Zweck dürfen der Name der anerkannten natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, ihre Anschrift oder ihr Sitz, ihre Telefonnummer, ihre Internetadresse, ihre E-Mail-Adresse, der Inhalt ihrer Verfahrensordnung nach § 22b sowie im Falle des § 22a Absatz 4 die Namen der für die juristische Person oder Personengesellschaft bestellten Gütepersonen und der für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen erhoben und gespeichert werden. 3Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt und im Internet veröffentlicht werden.
(5) 1Das Justizministerium kann zur Information der an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessierten Bürger ein Verzeichnis aller im Land anerkannten Gütestellen führen. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1 übermittelt nach der Anerkennung oder im Fall einer Änderung die Daten nach Absatz 4 Satz 2 an das Justizministerium.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.
versicherung § 22dAnerkennungs-
verfahren, Verzeichnis der Gütestellen § 22ePflichten der Gütestelle § 22fVerschwiegenheit § 22gErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 22hZuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen § 22iAnfechtung von Entscheidungen § 23Bestehende Gütestellen
Querverweise
Auf § 22d AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gütestellen
- § 22g (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung)