Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30)   
   1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 22g
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

1. die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder
2. die als Gütestelle anerkannte juristische Person oder Personengesellschaft aufgelöst wird.

(2) 1Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen. 2Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn

1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
2. die Gütestelle wiederholt und beharrlich ihre Pflichten nicht erfüllt oder
3. die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 schriftlich verzichtet hat.

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf erforderlich sind, gilt § 22d Absatz 3 entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.

Querverweise

Auf § 22g AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Gütestellen
          § 23 (Bestehende Gütestellen)
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