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Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30)   
   2. Abschnitt - Aufgebote (§§ 24 - 30)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG
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§ 30
Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist

Soweit hierauf verwiesen ist, gelten für das Aufgebotsverfahren die folgenden Vorschriften:

1. 1Das Aufgebot wird durch Anschlag an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. 2Das Aufgebot kann ergänzend in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht werden. 3Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und ist dieses im Gericht kostenfrei öffentlich zugänglich, kann der Anschlag an die Gerichtstafel entfallen.
2. Zwischen dem Tag der ersten Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und dem Anmeldezeitpunkt muß ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens drei Monaten liegen.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.

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Querverweise

Auf § 30 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Aufgebote
          § 24 (Aufgebot von dinglichen Rechten)
          § 25 (Aufgebot von Grundpfandbriefen)
          § 26 (Aufgebot von Legitimationsurkunden)
          § 28 (Aufgebot im Zwangsversteigerungsverfahren)
          § 29 (Aufgebote nach Landesrecht)
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