Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30)   
   2. Abschnitt - Aufgebote (§§ 24 - 30)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen

(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist bei Schuldverschreibungen des Landes Baden-Württemberg das Amtsgericht Stuttgart, bei Schuldverschreibungen einer baden-württembergischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren Sitz hat.

(2) Bei Schuldverschreibungen, die vom Land Baden-Württemberg ausgegeben sind, sind das Aufgebot sowie der wesentliche Inhalt des Ausschließungsbeschlusses und, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung abweichend von § 435 Abs. 1 und § 478 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FamFG außer im elektronischen Bundesanzeiger auch durch einmalige Veröffentlichung nach § 18 Abs. 1 bekanntzumachen.

Hinweis der Redaktion:

§ 1009 Abs. 1 ZPO ist durch Gesetz vom 21.6.2002 aufgehoben worden.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.

Querverweise

Auf § 27 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

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