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Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   6. Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität (§§ 16 - 21)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG
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§ 18
Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen

(1) 1Soweit durch Landesgesetz die Art der Veröffentlichung geregelt ist, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gerichte in Aufgebotsverfahren in dem dafür bestimmten Blatt oder in einem dafür bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. 2Die Bestimmung nach Satz 1 trifft das Justizministerium.

(2) 1Soweit im übrigen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist, bestimmen die Präsidenten der Amtsgerichte, der Landgerichte und der Oberlandesgerichte eine oder mehrere Tageszeitungen oder den Staatsanzeiger - Zentralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen - zum Veröffentlichungsblatt für diese Gerichte, die Präsidenten der Landgerichte auch für die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte. 2Das zum Veröffentlichungsblatt des Amtsgerichts bestimmte Blatt dient zugleich für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Notariate und Grundbuchämter im Bezirk des Gerichts. 3Die Anordnung nach Satz 1 soll nur zum Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.

(3) Tageszeitungen können nach Absatz 2 zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, wenn sie die nach dem Zweck der Bekanntmachungen erforderliche Verbreitung gewährleisten.

(4) Die Anordnungen nach Absatz 2 sind im Staatsanzeiger zu veröffentlichen sowie an der Gerichtstafel des Gerichts, für das sie getroffen sind, anzuschlagen.

(5) Das Gericht ist befugt und auf Antrag eines Beteiligten, der die Mehrkosten übernimmt, verpflichtet, eine Bekanntmachung wiederholt sowie zusätzlich in anderen Blättern zu veröffentlichen.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.

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Querverweise

Auf § 18 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Aufgebote
          § 24 (Aufgebot von dinglichen Rechten)
          § 25 (Aufgebot von Grundpfandbriefen)
          § 26 (Aufgebot von Legitimationsurkunden)
          § 27 (Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen)
          § 29 (Aufgebote nach Landesrecht)
          § 30 (Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist)
Was ist das?

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