Ausführungsgesetz GVG
2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
2. Abschnitt - Aufgebote (§§ 24 - 30) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gelten abweichend von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist die Vorschriften des § 30; die übrigen im Aufgebotsverfahren vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind gleichfalls gemäß § 18 Abs. 1 zu veröffentlichen.
§ 24Aufgebot von dinglichen Rechten
§ 25Aufgebot von Grundpfandbriefen
§ 26Aufgebot von Legitimations-
urkunden § 27Aufgebot öffentlicher Schuld-
verschreibungen § 28Aufgebot im Zwangsversteigerungs-
verfahren § 29Aufgebote nach Landesrecht § 30Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist
Neu Gesamtansicht
urkunden § 27Aufgebot öffentlicher Schuld-
verschreibungen § 28Aufgebot im Zwangsversteigerungs-
verfahren § 29Aufgebote nach Landesrecht § 30Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 29 AGGVG:
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 11 (weggefallen)