Ausführungsgesetz GVG
| 2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
| 1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23) |
Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden auf Antrag als Gütestelle im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt, wenn sie die außergerichtliche Streitbeilegung dauerhaft betreiben und die Voraussetzungen der §§ 22a bis 22c erfüllen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.
versicherung § 22dAnerkennungs-
verfahren, Verzeichnis der Gütestellen § 22ePflichten der Gütestelle § 22fVerschwiegenheit § 22gErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 22hZuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen § 22iAnfechtung von Entscheidungen § 23Bestehende Gütestellen
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Rechtsprechung zu § 22 AGGVG
5 Entscheidungen zu § 22 AGGVG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2013 - L 3 U 2659/12
- BGH, 22.02.2008 - V ZR 86/07
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung eines ...
- BGH, 22.02.2008 - V ZR 87/07
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung eines ...
- BGH, 22.02.2008 - V ZR 88/07
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung eines ...
- BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07
Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22 AGGVG:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 22 I Nr. 3)